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Aktuelles Datum und Uhrzeit: 25 Mai 2013 00:36 |
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Naturfan
Ehemaliger User
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Nacktheit aus Sicht von Wikipedia:
Ach ja, was man doch beim Googeln alles so entdeckt- z.B. sagt Wikipedia zum Thema Nacktheit:
,,Eine breitere Aufmerksamkeit erlangte die Frage nach dem Recht auf Nacktheit oder die Pflicht zur Kleidung durch das Nacktjoggen.[20] § 118 OWiG führt aus:
„Bloße Ärgernisse, geringfügige Belästigungen oder Verhaltensweisen, die lediglich von den gängigen Vorstellungen über Erziehung und Geschmack abweichen, bewirken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und können daher nicht mit Mitteln des Ordnungsrechts reguliert werden.“
Die juristische Sichtweise, dass von öffentlicher Nacktheit eine mehr als nur geringfügige Belästigung ausgeht, ist somit fraglich. Die Nacktheit in der eigenen Wohnung sowie auf dem eigenen Grundstück ist grundsätzlich erlaubt, auch bei Einsehbarkeit der Wohnung zum Beispiel durch fehlende Vorhänge.
Leider richten sich Richter nicht danach, sondern einzig und allein nach dem $118 OwiG, und da steht das nicht...
Gruß Siggi
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Klaus_59
Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 3938

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Re: Nacktheit aus Sicht von Wikipedia:
| Naturfan hat folgendes geschrieben:: | | ... bewirken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ... |
Von öffentlicher Sicherheit ist im §118 OWiG allerdings gar nicht die Rede.
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Calcit
Anmeldungsdatum: 27.04.2007
Beiträge: 1003

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Zum leichteren Finden des oben zitierten Satzes aus Wikipedia hier die Quelle:
| Wikipedia hat folgendes geschrieben:: | | § 118 OWiG führt aus: „Bloße Ärgernisse, geringfügige Belästigungen oder Verhaltensweisen, die lediglich von den gängigen Vorstellungen über Erziehung und Geschmack abweichen, bewirken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und können daher nicht mit Mitteln des Ordnungsrechts reguliert werden.“ | http://de.wikipedia.org/wiki/Nacktheit#Juristische_Aspekte_.C3.B6ffentlicher_Nacktheit
Dieser wegen fehlender Quellenangabe schlampig geschriebene Wikipediaeintrag ist verbesserungsbedürftig. Der Satz steht nicht im §118 OWiG, er muß also woanders herkommen. Nicht verzagen, Forum bzw. "regenmacher" fragen:
| regenmacher, 20050118, hat folgendes geschrieben:: | Das Niedersächsisches Innenministerium, genauer die „Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens“ hat unter dem Titel „Alles schon geregelt“ eine Broschüre herausgebracht.
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C1093606_L20.pdf
In der Einleitung dieser Broschüre, die zur Unterrichtung der Ordnungsämter auch an die Städte und Gemeinden versandt wurde, ist die Rede von „sozialer und optischer Verwahrlosung“ und einem „Unsicherheitsgefühl“ der Bürger, dem man wirksam entgegentreten will. In der Einleitung heißt es dann weiter:
| Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat folgendes geschrieben:: | | „Bloße Ärgernisse, geringfügige Belästigungen oder Verhaltensweisen, die lediglich von den gängigen Vorstellungen über Erziehung und Geschmack abweichen, bewirken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und können daher nicht mit Mitteln des Ordnungsrechts reguliert werden.“ | | http://www.fkk-freun.de/viewtopic.php?t=3853
Der oben angegebene Link zur Broschüre funktioniert inzwischen nicht mehr.
@Klaus_59: Das mit der "öffentlichen Sicherheit" hat nicht "Naturfan" geschrieben, sondern der Broschüreverfasser, den er zitierte.
Dieser behördlich verfaßte Satz ist insofern dürftig, da er den viel schwammigeren Begriff der "öffentlichen Ordnung" nicht betrachtet, der die Totschlagskeule ist mit der man wegen Nacktheit am Stausee Bußgelder eintreibt, egal was für aus Amtsgerichtssicht komische Ansichten die von "regenmacher" et al. so hoch geschätzten Kommentatoren Dr. Michael Lemke (Ministerialdirigent im Justizministerium Brandenburg) und Dr. Andreas Mosbacher (Richter am Landgericht Berlin/Leipzig und Lehrbeaufrtagter der Universität Leipzig und Potzdam) in „Ordnungswidrigkeitengesetz, Kommentar“ (2005, Seite 868 f.) einfach so in Bibliotheken verbreiten.
So kann man mit dem Ordnungsrecht falsche Farbe von Dachziegeln verbieten. Man stellt sich als Ordnungsbehörde dabei nicht selbst ein Bein mit dem offensichtlichen Blödsinnsargument, daß durch die falsche Farbe die Dachziegel bei Sturm leichter wegwehen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden. Nein, sie gefährden die öffentliche Ordnung, das Ortsbild leidet bei unordentlicher Dachfarbenverteilung, wo käme man hin, wenn dieses Land dem Pluralismus verfiele. Ach, ist das doch schön aus Bürokratensicht, wenn einem ganzen Volk Einheitskleidung vorgeschrieben ist, endlich Ordnung, so wie in Maos China.
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Nacktschlumpf

Alter:97
Anmeldungsdatum: 28.04.2008
Beiträge: 238
Wohnort: Baden-Baden

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Nun das mit Dachziegeln wiederum ist Baurecht, genauer gesagt Bauordnungsrecht, welches mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz, das lange nicht das einzige Gesetz ist, das ordnungsrechtliche Vorschriften enthält, nichts zu tun hat.
Tatsächlich ist es im deutschen Staate so, daß die Obrigkeit ein einheitliche Erscheinungsbild der Dachziegel wünscht.
Es gab hier im Landkreis der göttlichen Gerechtigkeit gerade einen spektakulären Fall, wo die farblich unpassenden Dachziegel mithilfe eine Gerichtsvollziehers, unterstützt von mehreren dutzend gewaltbereiten Staatsbeamten der blauen Truppe, zwangsumgefärbt werden sollten mit dem Pinsel.
Damit die Aktion dem Volke vorführe, wie der lange Arm der Obrigkeit deren Wünsche mit eiserner Faust durchzusetzen bereit ist, wurde die Zwangsvollstreckung in mehreren Anläufen = Polizeieinsätzen durchgeführt.
Am Ende knickten die Dachbesitzer doch ein und bestellten farblich genehme Ziegel zur endfristgemäßen Umdeckung.
Dafür wollen sie nun aber ins Exil gehen und das Herrschaftsgebiet für immer verlassen, sobald mit dem neuen Dach ordentlich Kasse gemacht ist.
Man stelle sich vor, die herrschende Meinung würde durch die Ordnungsgewalt nun auch Nackte mit öffentlichen Zwangshosen bekleiden, sobald diese evident auftreten.
Nur um des einheitlichen Erscheinungsbilds wegen.
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Kantianer
Geschlecht: 
Alter:59
Anmeldungsdatum: 28.08.2010
Beiträge: 379
Wohnort: Altbayern

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| Zitat: | Hier ist der Link zur PDF- Datei von ,,Alles schon geregelt"
Ein interessanter Ansatzpunkt meine ich! |
Bingo!, richtig erkannt
Nimmt man den folgenden Link hinzu, so wird ein Schuh daraus
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/o/oeffentliche-ordnung/
Damit sind wohl alle Klarheiten beseitigt.
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Klaus_59
Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 3938

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| Calcit hat folgendes geschrieben:: | | Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat folgendes geschrieben:: | | „Bloße Ärgernisse, geringfügige Belästigungen oder Verhaltensweisen, die lediglich von den gängigen Vorstellungen über Erziehung und Geschmack abweichen, bewirken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und können daher nicht mit Mitteln des Ordnungsrechts reguliert werden.“ |
@Klaus_59: Das mit der "öffentlichen Sicherheit" hat nicht "Naturfan" geschrieben, sondern der Broschüreverfasser, den er zitierte.
Dieser behördlich verfaßte Satz ist insofern dürftig, da er den viel schwammigeren Begriff der "öffentlichen Ordnung" nicht betrachtet, …
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Weiß ich doch. Ich zitierte aus Siggis Beitrag heraus und da er leider noch immer nicht zitieren kann, steht da dann halt „Naturfan hat geschrieben“. Es war auch nicht als Kritik an ihm gedacht, sondern um auf den Unterschied zwischen Sicherheit und Ordnung hinzuweisen. Und wie du schon korrekt geschrieben hast, ist dieser Satz dürftig, wenn er auch in „unserem“ (muss man ja hier immer korrekt in „“ setzen, sonst gibt es Mecker) Sinne ist. Ich verstehe nicht, wieso das Fehlen eines Sicherheitsrisikos Ordnungsrecht aushebeln soll. Das hieße ja, wenn ich ein Knöllchen wegen Falschparken bekomme könnte ich anführen, die Sicherheit sei nicht gefährdet gewesen, weshalb das Knöllchen unrechtmäßig ergangen sei.
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Kantianer
Geschlecht: 
Alter:59
Anmeldungsdatum: 28.08.2010
Beiträge: 379
Wohnort: Altbayern

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Nun noch einmal in Klarschirift, weil scheinbar nicht alles gelesen wird.
| Zitat: | VERWALTUNGSRECHT
Öffentliche Ordnung
Öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird. |
Quellle: Rechtswörterbuch.de
Kein weiterer Kommentar
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Naturfan
Ehemaliger User
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Öffentliche Ordnung heißt auch...
...dass sich die Gerichte an bestehende Gesetze zu halten haben, genau wie es auch von der Bevölkerung erwartet wird.
So lange dies nicht der Fall ist, da können wir uns auf den Kopf stellen, machen die mit uns, was sie wollen.
Damit meine ich die perverse Art und Weise, wie der §118 gehandhabt wird,
eben als Auffangparagraf.
Damit wird Rechtsstaatlichkeit simuliert, mehr nicht!
Gruß Siggi
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Kantianer
Geschlecht: 
Alter:59
Anmeldungsdatum: 28.08.2010
Beiträge: 379
Wohnort: Altbayern

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| Zitat: | Öffentliche Ordnung heißt auch...
...dass sich die Gerichte an bestehende Gesetze zu halten haben, genau wie es auch von der Bevölkerung erwartet wird. |
Nun zur Begriffsdefinition: Bevölkerung. Ist das der Eine, der sich gegängelt fühlt? Das scheidet schon einmal aus, denn Bevölkerung bezeichnet kein Singular.
Vergleichen wir einmal die Anzahl der Nacktwanderer mit der Einwohnerzahl der Bundesrepublik.
Wenn ich richtig gelesen machen sich etwa 500 Nacktwanderer auf den Weg. Runden wir einfach auf 1.000 Leute auf.
In der Bundesrepublik leben, laut wikipedia 81.724.000 in Worten: Einundachtzig Millionen Siebenhundertvierundzwanzigtausend Menschen.
Demnach ist 1 Promille; 81.724 Menschen.
| Zitat: | | genau wie es auch von der Bevölkerung erwartet wird. |
Wie muß die Rechtssprechung urteilen um der Bevölkerung gerecht zu werden? Wohl nicht so wie eine kleine ..... Minderheit denkt.
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Nacktschlumpf

Alter:97
Anmeldungsdatum: 28.04.2008
Beiträge: 238
Wohnort: Baden-Baden

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Naja, daß die Sitten und Gebräuche aller durch die herrschende Mehrheit bestimmt werden, das wollen wir eben nicht.
Was wäre los in Altbayern, wenn eine Berlinerin das Tragen von Gamsbärten aus Naturschutzgründen verbieten würde?
Dabei kann man auf ein Gamsbartl doch viel besser verzichten als auf seinen eigenen Körper.
Leben und leben lassen.
Wenn alle nackt rumlaufen dürfen durch das große Nacktpatent der freiheitlich-demokratischen Unordnung, darf auch der achzigmillionste Bevölkerungsanteil Siggi nackt rum laufen und wem es nicht gefällt, der muss sein Maul halten.
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Calcit
Anmeldungsdatum: 27.04.2007
Beiträge: 1003

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Wikipediaschreibfähiger gesucht
@Naturfan: Danke für den neuen Link, der im Gegensatz zum alten funktioniert:
http://www.cremlingen.de/content/files/downloads/gemeinderecht/Alles_schon_geregelt.pdf
Kann hier jemand im Gegensatz zu mir Wikipedia bearbeiten. Ich halte die weiter oben im Thread zitierte Wikipediastelle für so wichtig, daß sie einer Verbesserung wert ist. Wikipedia hat Platz, so daß die dürre bisherige Ausführung ersetzt werden kann.
| Wikipedia, bisheriger Stand 20111025, hat folgendes geschrieben:: | | § 118 OWiG führt aus: „Bloße Ärgernisse, geringfügige Belästigungen oder Verhaltensweisen, die lediglich von den gängigen Vorstellungen über Erziehung und Geschmack abweichen, bewirken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und können daher nicht mit Mitteln des Ordnungsrechts reguliert werden.“ Die juristische Sichtweise, dass von öffentlicher Nacktheit eine mehr als nur geringfügige Belästigung ausgeht, ist somit fraglich. | http://de.wikipedia.org/wiki/Nacktheit#Juristische_Aspekte_.C3.B6ffentlicher_Nacktheit
Mein Änderungsvorschlag wäre:
| Wikipedia-Änderungsvorschlag hat folgendes geschrieben:: | Die juristische Sichtweise, daß von öffentlicher Nacktheit eine mehr als nur geringfügige Belästigung ausgeht, womit bisher Bußgelder nach §118 OWiG oder nach örtlichen Polizeiverordnungen begründet werden, ist fraglich wenn sogar Behörden anzweifeln, daß Abweichungen von gängigen Vorstellungen über Erziehung und Geschmack über das Ordnungsrecht geahndet werden können. So schrieb das Niedersächsische Innenministerium, Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, in der Broschüre "Alles schon geregelt, Wegweiser für Sicherheit und Ordnung in Gemeinden" im August 2002 folgendes in der Einleitung: „Bloße Ärgernisse, geringfügige Belästigungen oder Verhaltensweisen, die lediglich von den gängigen Vorstellungen über Erziehung und Geschmack abweichen, bewirken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und können daher nicht mit Mitteln des Ordnungsrechts reguliert werden.“[hochgestellte Nummer der Literaturstelle]. Später wird in Abschnitt 3 der Broschüre aber erwähnt "Belästigungen der Allgemeinheit können sein z.B. Nacktgehen", gefolgt von der Aussage des §118 OWiG, daß für dessen Anwendbarkeit drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen: Grobe Ungehörigkeit der Handlung, deren Eignung zur Belästigung der Allgemeinheit und deren Eignung zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
[Literaturstelle: http://www.cremlingen.de/content/files/downloads/gemeinderecht/Alles_schon_geregelt.pdf ] | Änderungsvorschlag für: http://de.wikipedia.org/wiki/Nacktheit#Juristische_Aspekte_.C3.B6ffentlicher_Nacktheit
Ich stelle keine Copyright-Ansprüche für meinen Verbesserungsvorschlag.
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Naturfan
Ehemaliger User
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Es wäre ganz sicher kein Fehler...
...dies im Wiki zu ändern.
Danke Dir Calcit für Deinen Vorstoß. Auch mir fiel der Widerspruch sofort auf.
Ich glaube jedoch, dass sich ein Richer damit nicht davon belehren lässt, dass Nacktheit in der Öffentlichkeit nicht in jedem Falle bußgeldträchtig sein muss (ich schreibe mit Absicht nicht das Wort ,,strafbar", obwohl ich auch ein Bußgeld als Bestrafung ansehe, sei es noch so gering, auch wenns nicht unters Strafrecht fällt)
Erst das, was im Gesetz steht, müsste für einen Richter verbindlich sein- aber auch nur ,,müsste"...!!!
Nee nee, wir sind es, die aktiv werden müssen, nur so wird es irgend wann mal keine Anzeigen mehr geben, weil sich die Menschen daran gewöhnen und DANN können die sich ihre Bestimmungen und Paragrafen voller Widersprüche sonst wo rein massieren.
Gruß Siggi
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Naturfan
Ehemaliger User
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Wir glauben daran, dass ...
... wir richtig sind, so wie wir sind.
... wir unseren nackten Körper nicht zu verstecken brauchen.
... wir den Mut haben müssen, uns zu zeigen wie wir sind.
... mutige Selbstüberwindung ungeheure Potentiale in sich birgt.
... es unsere Aufgabe ist, unsere Potentiale zu verwirklichen.
... durch integral nacktives Verhalten Körper und Geist gesundet.
... wir ein Recht darauf haben, schamlos glücklich zu werden.
Gruß Siggi
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Pan meets Lilith

Alter:77
Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 13771
Wohnort: EUdSSR

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| Naturfan hat folgendes geschrieben:: |
Wir glauben daran, dass ...
... wir richtig sind, so wie wir sind.
... wir unseren nackten Körper nicht zu verstecken brauchen.
... wir den Mut haben müssen, uns zu zeigen wie wir sind.
... mutige Selbstüberwindung ungeheure Potentiale in sich birgt.
... es unsere Aufgabe ist, unsere Potentiale zu verwirklichen.
... durch integral nacktives Verhalten Körper und Geist gesundet.
... wir ein Recht darauf haben, schamlos glücklich zu werden.
Gruß Siggi |
*aufschreck!*
...
*räusper*
...
Amen.
Entschuldige bitte, Siggi. Aber mir wurde plötzlich so heilig zumute ...
Du wirst das als geborener Ossi nicht kennen. Verschafft mir jedenfalls prompt eine Vision, ich säße 1974 als Kind in der katholischen Kirche und würde gerade vom Ausstehrascheln bei "Geheimnis des Glaubens" aus dem gnadenreichen Schutzschlaf geweckt. Ich mochte die Stelle immer sehr gern. Nicht bloß, weil die dramaturgisch-liturgisch akzentuiert war, sondern vor allem, weil es ab DA, weil mit der Messe zeitlich bergab, mit der Laune entsprechend bergauf ging.
Vielleicht lässt sich an der NACKTEN Liturgie ja noch feilen? 
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