@riedfritz: Im Gegensatz zu Dir halte ich ein "in Gewahrsam nehmen" für eine Festnahme, selbst wenn sie wie in diesem Fall nicht lebenslänglich bedeutet wie man es aus "United Queendom" kennt mit dessen unkreativem Justizapparat. Daß das "in Gewahrsam nehmen" dem Eigenschutz eines Suffkoppes bis zur Ausnüchterung diente, davon ist nicht die Rede, er wurde nicht in eine Ausnüchterungszelle, sondern nach Hause gebracht, also doch eine vorübergehende Festnahme:
Polizeibericht Plattling / Deggendorf, 20130804, hat geschrieben: Der Mann wurde in Gewahrsam genommen und nach Hause verbracht. Gegen ihn wird Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses erstattet. Medienkontakt: PI Plattling, Manfred Krämer, PHK, Tel. 09931/9164-0
http://www.polizei.bayern.de/niederbaye ... tml/183288
Unklar ist mir, was hinter dieser passivischen Formulierung steckt, "wird Anzeige erstattet", von wem, von einem Anstoßnehmer, der eine solche Anzeige angekündigt hat? Dann kann dem Ausflügler ja nicht mehr passieren als daß er von der Polizei belästigt wurde, jedenfalls wenn man annimmt, daß Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls ein Gericht sich an die Gesetzeslage halten. Wäre was von öffentlich vorgenommener sexueller Handlung mit der Absicht Ärgernis zu erregen vorgefallen, dann hätte es in dem Polizeibericht gestanden, so ist die Anzeige für den Eimer bzw. für einen verstaubenden Aktenordner:
StGB hat geschrieben: § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__183a.html
Der Bierholer war also nicht so einer von denen, die absichtlich Ärgernis erregen wollen mit sexuellen Handlungen, z.B. Störung des Unterrichts durch Rubbeln vor dem Fenster einer Grundschule, und die dabei von "unserem"(?) Oberkünstler "Lila" unterstützt werden durch seinen Antrag beim Parteitag der "Piraten".
Die andere Variante, daß die Anzeige nicht von einem Anstoßnehmer, sondern von der Polizei stammt, und daß nichts nach §183a StGB vorliegt, wäre ganz übel, dann sollte sich die Staatsanwaltschaft diese Polizeidienststelle vornehmen und ein Ermittlungsverfahren gegen diese einleiten:
StGB hat geschrieben: § 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html
Die Empfangsbehörde einer solchen etwaigen Anzeige durch die Polizei ist die Staatsanwaltschaft, damit müßte §164 StGB auch gegen Polizisten anwendbar sein. Das Kriterium "wider besseres Wissen" wäre erfüllt, da nicht Analphabeten Polizeibeamte werden können, die sich damit herausreden könnten, daß sie nicht in der Lage sind, im StGB zu lesen.
Bevor dieser Polizeibericht verschwindet sei er in ganz Länge hier festgehalten:
Polizeibericht Plattling / Deggendorf, 20130804, hat geschrieben: 04.08.2013, PP Niederbayern
Nackter Mann kauft sich Bier am Bahnhof
PLATTLING, LKR. DEGGENDORF. Am Sonntagmorgen, 04.08.13 erhielt die Polizei die Mitteilung, dass sich ein völlig nackter Mann am Bahnhof in Plattling befindet.
Bei der Anfahrt zum Bahnhof wurde der Mann von der Streifenbesatzung in der Preysingstraße bereits angetroffen. Außer einem Rucksack auf den Rücken war er völlig unbekleidet.
Der 27-jährige Plattlinger gab an, dass er aufgrund der hohen Temperaturen keine Kleidung trug und er nur Bier vom Bahnhof geholt hatte. Der Mann wurde in Gewahrsam genommen und nach Hause verbracht.
Gegen ihn wird Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses erstattet.
Medienkontakt: PI Plattling, Manfred Krämer, PHK, Tel. 09931/9164-0
Veröffentlicht: 04.08.2013, 13.40 Uhr
http://www.polizei.bayern.de/niederbaye ... tml/183288
Die Angelegenheit hat Sprengkraft: Falls die Polizei die Gesetzeslage derart verbiegen darf, dann kann es jeden treffen, dessen einfaches Nacktbaden im Baggersee zu einer "sexuellen Handlung" mit der Absicht Ärgernis zu erregen hingedreht wird, Polizeistaat läßt grüßen. Das ist nicht akzeptabel, daß man damit vertröstet wird, daß man ja den Rechtsweg beschreiten kann gegen Polizeiübergriffe, diese Zermürbungstaktik kennt man aus England, wo der CPS (Crown Prosecution Service) meist Nacktheitsverfolgungen einstellt wenn sich jemand dagegen wehrt.